02:04 Uhr (gemäss Schutz und Rettung Bern), in einem Zustand befunden habe, in welchem sie zu einvernehmlichen sexuellen Handlungen nicht mehr in der Lage gewesen sei. Dieses Bild werde durch die Aussagen der Beschwerdeführerin betreffend ihr komplettes Blackout bereits vor dem Verlassen des Restaurants sowie jenen ihrer Tochter verstärkt. Den Angaben Letzterer lasse sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin während ihres Beisammenseins mit dem Beschuldigten zumindest phasenweise geschlafen habe und zudem – nachdem sie vom Beschuldigten habe geweckt werden müssen – am Telefon nur ganz schlecht verständlich gewesen sei und ganz müde oder wie auf Drogen geklungen habe.