_ (Ort) in Frage kämen. Da die Tochter der Beschwerdeführerin zudem über das Mobiltelefon ihrer Mutter mit dem Beschuldigten gesprochen habe, während die Beschwerdeführerin neben ihm geschlafen habe, sei es ohne weiteres möglich, den Aufenthaltsort der beiden zum massgebenden Zeitpunkt mittels Standortes des benutzten Sendemastes via Auskunft des zuständigen Telefonanbieters zu ermitteln. Für den Fall, dass es der Staatsanwaltschaft nicht möglich sein sollte, den Aufenthaltsort der Beteiligten zu ermitteln, könne sie zudem problemlos beide möglichen Tatorte im Rahmen einer Alternativ- oder Eventualanklage erfassen.