Auch sei nicht vollends unklar, um was für Intimitäten es sich gehandelt habe. Es sei zugegeben, dass es mindestens zu einem «Kräbelen» und somit zu einer manuellen Manipulation durch den Beschuldigten gekommen sein müsse, wodurch das Tatbestandselement der beischlafähnlichen oder anderen sexuellen Handlung im Sinne von Art. 191 StGB bereits erfüllt sei. Hinsichtlich des gemäss Staatsanwaltschaft unklaren Aufenthaltsort der Beteiligten zwischen ca. 00:20 bis ca. 02:00 Uhr sei festzuhalten, dass als Tatorte einzig die Wohnung des Beschuldigten in I.________ (Ort) sowie der Bahnhof in E.________ (Ort) in Frage kämen.