Bereits dieses Wording der Staatsanwaltschaft sei aktenwidrig; es bestünden objektive und subjektive Beweismittel dafür, dass es zu einem sexuellen Kontakt durch den Beschuldigten im Vaginalbereich der Beschwerdeführerin gekommen sei. Sowohl ab ihrem Scheideneingang als auch ab ihrer Unterhose hätten DNA- Spuren des Beschuldigten gesichert werden können. Der Beschuldigte gestehe zudem selbst ein, dass er die Beschwerdeführerin im Intimbereich angefasst habe. Auch sei nicht vollends unklar, um was für Intimitäten es sich gehandelt habe.