3.3 In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, der Argumentation der Staatsanwaltschaft könne nicht gefolgt werden und die Einstellungsverfügung verletze den Grundsatz «in dubio pro duriore». Gemäss der Staatsanwaltschaft sei lediglich erstellt, dass die Beschwerdeführerin und der Beschuldigte am 12. März 2023 um ca. 00:20 Uhr das besuchte Restaurant verlassen hätten und davon auszugehen sei, «dass es wohl zum Austausch von Intimitäten gekommen sein dürfte». Bereits dieses Wording der Staatsanwaltschaft sei aktenwidrig;