Andere Schlüsse würden auf reinen Hypothesen beruhen, die nicht Gegenstand einer Anklageschrift sein können. Ein urteilendes Gericht könnte in einem solchen Fall, wohl nebst der Feststellung der Verletzung des Anklagegrundsatzes, nur einen Freispruch ausfällen. Das Verfahren gegen A.________, wegen eines sexuellen Übergriffs z.N. von C.________, ist daher einzustellen (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). […]»