Diese doch prima vista belastenden Spuren, hätte er nicht legen müssen. Sie sprechen gegen ein deliktisches Verhalten. Insgesamt konnte sich der bestehende Tatverdacht nicht erhärten. Die vorhandenen Hinweise vermögen bei weitem nicht mit der gebotenen Sicherheit und Genauigkeit zu zeigen, dass es an jenem Abend bzw. frühen Morgen zu einem strafrechtlich relevanten sexuellen Kontakt zum Nachteil der Privatklägerin gekommen ist. Andere Schlüsse würden auf reinen Hypothesen beruhen, die nicht Gegenstand einer Anklageschrift sein können.