5 Weiter ist trotz des Verhaltens des Beschuldigten festzuhalten, dass er diverse Handlungen vorgenommen hat, die sich schlecht mit einem Sexualdelikt vereinen lassen, welches man unbedingt geheim halten wollte bzw. sollte. So hat er einerseits der Tochter der Privatklägerin offenbar gesagt, dass man sich bei ihm zu Hause aufhalte und andererseits hat er den Notruf von seinem Mobiltelefon aus abgesetzt bzw. der Privatklägerin das Telefon dafür zur Verfügung gestellt. Diese doch prima vista belastenden Spuren, hätte er nicht legen müssen.