Zudem ist es bekannt, dass im Rahmen einer starken Alkoholisierung, wie sie bei der Privatklägerin gestützt auf die vorliegenden Aussagen doch vorgelegen haben dürfte, die Möglichkeit besteht, dass man im Moment der Vornahme von Handlungen im Rauschzustand, wenn auch eingeschränkt, noch handlungsfähig ist, die entsprechenden Erinnerungen jedoch rückwirkend verblassen bzw. sogar ganz ausgelöscht werden. Dies könnte bei der Privatklägerin ebenfalls passiert sein. Wie gesagt passt dann jedoch der erstaunlich klare Anruf an die Rettungskräfte eher nicht so ganz dazu.