Selbst wenn sich die Privatklägerin an jenem Abend zumindest zeitweise tatsächlich in einem wehrlosen Zustand befunden hätte, ist immer noch nicht gesagt, dass die ausgetauschten Intimitäten in diesem Moment passiert sind. Zudem ist es bekannt, dass im Rahmen einer starken Alkoholisierung, wie sie bei der Privatklägerin gestützt auf die vorliegenden Aussagen doch vorgelegen haben dürfte, die Möglichkeit besteht, dass man im Moment der Vornahme von Handlungen im Rauschzustand, wenn auch eingeschränkt, noch handlungsfähig ist, die entsprechenden Erinnerungen jedoch rückwirkend verblassen bzw. sogar ganz ausgelöscht werden.