Erstaunlich ist dann jedoch auch, wie klar und deutlich sich die Privatklägerin nach ihrem zeitweiligen Gedächtnisverlust beim Absetzen des Notrufs äussern kann. Sie macht wie gesagt keinen stark alkoholisierten Eindruck, von was jedoch nach einem «Filmriss» auszugehen wäre. Diese insgesamt seltsamen Begebenheiten können jedoch nichts daran ändern, dass kein strafrechtlich relevanter Sachverhalt ermittelt werden konnte. Selbst wenn sich die Privatklägerin an jenem Abend zumindest zeitweise tatsächlich in einem wehrlosen Zustand befunden hätte, ist immer noch nicht gesagt, dass die ausgetauschten Intimitäten in diesem Moment passiert sind.