Die Ausformulierung eines konkreten Sachverhalts ist mit den vorliegenden Erkenntnissen unmöglich. Es ist unbefriedigend und hinterlässt ein ungutes Gefühl, dass der Beschuldigte einerseits keine Angaben zum Sachverhalt machen will und andererseits nach dem Absetzen des Notrufs mit seinem Mobiltelefon, den Bahnhof E.________ verlassen hat. Die Auffindesituation der Privatklägerin untermauert dieses ungute Gefühl. Erstaunlich ist dann jedoch auch, wie klar und deutlich sich die Privatklägerin nach ihrem zeitweiligen Gedächtnisverlust beim Absetzen des Notrufs äussern kann.