Gestützt auf die Aussagen der Tochter der Privatklägerin, ist nicht auszuschliessen, dass sie sich beim Beschuldigten zu Hause aufgehalten haben, was im Übrigen gestützt auf die örtlichen Verhältnisse möglich sein kann. Der Beschuldigte wohnt ca. 15 bis 20 Gehminuten vom besuchten Restaurant weg. Auch eine Rückkehr von seinem Domizil an den Bahnhof E.________ wäre innerhalb den fraglichen rund 2 Stunden möglich. Die Ausformulierung eines konkreten Sachverhalts ist mit den vorliegenden Erkenntnissen unmöglich.