Vorliegend scheitert eine Anklage beim zuständigen Gericht bereits daran, dass gestützt auf die Ermittlungsergebnisse kein hinreichend genauer Sachverhalt herausgearbeitet werden kann, damit dem sog. Anklagegrundsatz genüge getan werden könnte. Letztlich ist nur erstellt, dass die Privatklägerin und der Beschuldigte um ca. 00.20 Uhr gemeinsam das vorher besuchte Restaurant verliessen. Gestützt auf die zugegebenermassen dürftigen Aussagen des Beschuldigten und den Ergebnissen der Untersuchungen ist weiter davon auszugehen, dass es wohl zum Austausch von Intimitäten gekommen sein dürfte.