abrufbar im Internet unter www.bag.admin.ch [zuletzt aufgerufen am 29. Juli 2024]). 3.2 Die Staatsanwaltschaft hält in der angefochtenen Verfügung fest, dass vorliegend ein Sexualdelikt zur Diskussion stehe, wobei auf Grund der Erinnerungslücke der Privatklägerin primär an eine Schändung gemäss Art. 191 StGB zu denken sei. Die Einstellung des Verfahrens wird wie folgt begründet (auszugsweise): «[…] Vorliegend scheitert eine Anklage beim zuständigen Gericht bereits daran, dass gestützt auf die Ermittlungsergebnisse kein hinreichend genauer Sachverhalt herausgearbeitet werden kann, damit dem sog. Anklagegrundsatz genüge getan werden könnte.