Ob die Handlungen einvernehmlich stattgefunden haben oder nicht, ist aus kriminaltechnischer Sicht nicht beurteilbar. Aufgrund der Spurenlage sind keine Rückschlüsse auf die Art des sexuellen Kontakts möglich (vgl. Rapport Forensik vom 9. Juni 2023 und rechtsmedizinisches Gutachten zur körperlichen und gynäkologischen Untersuchung der C.________ vom 6. Juni 2023). Weiter ergibt sich aus dem über die Beschwerdeführerin erstellten rechtsmedizinischen Gutachten und den diesem beiliegenden forensisch-toxikologischen Unterlagen, dass die rückgerechnete Blutalkoholkonzentration bei der Beschwerdeführerin minimal 1.58 und maximal 2.41 Promille betrug.