Weiter wurde ab dem Scheideneingang der Beschwerdeführerin ein DNA-Abrieb gemacht und es konnte ein inkomplettes Y-Profil erstellt werden. Der Direktvergleich mit dem Y-Profil des Beschuldigten ergab, dass er als Spurengeber nicht ausgeschlossen werden kann. Spermien konnten keine nachgewiesen werden. Aufgrund der Spurenlage ist davon auszugehen, dass es zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdeführer zu sexuellen Handlungen gekommen ist. Ob die Handlungen einvernehmlich stattgefunden haben oder nicht, ist aus kriminaltechnischer Sicht nicht beurteilbar.