Die Beschwerdeführerin sei dann eingeschlafen. Er habe versucht, sie zu wecken, sei dann aber ebenfalls eingeschlafen (delegierte Einvernahme als Auskunftsperson vom 27. März 2023, Rz. 22 ff.). In den weiteren Befragungen machte der Beschuldigte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und tätigte keine Angaben zur Sache mehr. An der Unterhose der Beschwerdeführerin (Schrittbereich / Bund innen) konnte ein DNA-Abrieb gesichert und daraus ein Mischprofil erstellt werden, das mit dem Profil des Beschuldigten übereinstimmt. Weiter wurde ab dem Scheideneingang der Beschwerdeführerin ein DNA-Abrieb gemacht und es konnte ein inkomplettes Y-Profil erstellt werden.