Mit Verfügung vom 21. Dezember 2023 eröffnete der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer ein Beschwerdeverfahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft und dem Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 5. Januar 2024 auf eine Stellungnahme. Der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, beantragte mit Eingabe vom 11. Januar 2024 die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenund Entschädigungsfolge.