Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 512 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. August 2024 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Baloun Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ v.d. Rechtsanwältin D.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen eines Sexualdelikts Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 30. November 2023 (BM 23 11409) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 30. November 2023 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren BM 23 11409 gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen eines Sexualdelikts, an- geblich begangen am 12. März 2023 zum Nachteil von C.________, ein. Dagegen erhob C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsan- wältin D.________, am 18. Dezember 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekam- mer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwer- dekammer). Darin beantragte sie Folgendes: 1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, vom 30.11.2023 sei aufzuheben, und 2. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, sei anzuweisen, das gegen A.________ geführte Strafverfahren BM 23 11409 fortzusetzen und zur Anklage zu bringen wegen aller in Betracht kommenden Delikte, insbesondere wegen Schändung. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Mit Verfügung vom 21. Dezember 2023 eröffnete der Verfahrensleiter der Be- schwerdekammer ein Beschwerdeverfahren und gab der Generalstaatsanwalt- schaft und dem Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Generalstaats- anwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 5. Januar 2024 auf eine Stellungnahme. Der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, beantragte mit Eingabe vom 11. Januar 2024 die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Verfügung vom 12. Januar 2024 nahm und gab der Verfahrensleiter von den Eingaben der Generalstaatsanwaltschaft und des Be- schuldigten Kenntnis und verzichtete gleichzeitig auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels. 2. Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert zehn Tagen bei der Be- schwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständig ist die Be- schwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Or- ganisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerde- führerin ist als Straf- und Zivilklägerin durch die Einstellung des Verfahrens gegen den Beschuldigten unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutre- ten. 3. 3.1 Der angefochtenen Verfügung, dem Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 13. Juli 2023 sowie den weiteren Akten lässt sich zur Ausgangslage zusammenge- fasst was folgt entnehmen: Am 12. März 2023 um 02:08 Uhr meldete sich die Be- schwerdeführerin mit dem Mobiltelefon des Beschuldigten telefonisch bei der Sa- nitätspolizei und erklärte, dass sie zusammen mit ihrem Hund am Bahnhof 2 E.________ (Ort) liege, keine Unterwäsche trage, ziemlich betrunken sei und nicht mehr aufstehen könne. Sie sei eben erwacht und wisse nicht, was mit ihr passiert sei (vgl. Anzeigerapport, S. 7). Die ausgerückten Hilfskräfte fanden die Beschwer- deführerin beim Bahnhof E.________ ca. fünf Meter von der verschlossenen Bahnhofstoilette entfernt am Boden sitzend vor. Ihre Hosen sowie Unterhosen wa- ren bis auf Höhe der Fussknöchel heruntergezogen und der nackte Unterkörper mit einer Decke bedeckt (Anzeigerapport, S. 3). Sie weinte und erklärte, dass sie sich an nichts mehr erinnern könne. Nachdem sie anfänglich nicht mit der Polizei hatte kooperieren wollen, meldete sie sich am Nachmittag des 12. März 2023 telefonisch bei dieser und erklärte, nun doch Aussagen machen zu wollen, da sie der Meinung sei, sie könnte vergewaltigt worden sein (Anzeigerapport, S. 4). Die getätigten Ermittlungen ergaben, dass sich die Beschwerdeführerin am Nach- mittag des 11. März 2023 zunächst bei ihren Eltern in E.________ aufgehalten hat- te, wo sie gemäss eigenen Angaben ca. 3 Gläser à je 1 dl Prosecco getrunken hat- te. Ungefähr zwischen 18:00 und 19:00 Uhr begab sie sich zum Bahnhof E.________. Nachdem sie festgestellt hatte, dass soeben ein Zug weggefahren war, entschloss sie sich, im Restaurant «F.________» noch etwas zu trinken (de- legierte Einvernahme C.________ vom 14. März 2023, Rz. 200 ff.). In der Folge bestellte sich die Beschwerdeführerin ein Glas Sekt und setzte sich mit ihrem Hund draussen an einen Tisch, wo sie zunächst mit dem ihr bis dahin unbekannten G.________ ins Gespräch kam. Später gesellte sich auch der ihr bis zu diesem Zeitpunkt ebenfalls unbekannte Beschuldigte dazu. Im Laufe des Abends bestellten die Beschwerdeführerin, der Beschuldigte und G.________ mehrfach Alkohol. Nach Angaben der Servicefachangestellten trank die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts im Restaurant zahlreiche Gläser Prosecco, die insgesamt ca. ei- neinhalb Flaschen Sekt ergaben (delegierte Einvernahme mit H.________ vom 26. April 2023, Rz. 126 ff.). Weiter konsumierte sie Kokain, welches G.________ mit- gebracht hatte (delegierte Einvernahme mit G.________ vom 23. März 2023, Rz. 280 ff.). Zwischen ca. 22:00 und 22:30 Uhr verliess G.________ das Restaurant; gemäss seinen Angaben sassen die Beschwerdeführerin und der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt nahe beieinander unter einer Decke (delegierte Einvernahme G.________, Rz. 211 ff.). Auch die Servicefachangestellte bestätigte, dass die Be- schwerdeführerin und der Beschuldigte nebeneinander auf einer Bank unter der gleichen Decke gesessen hatten (delegierte Einvernahme H.________, Rz. 150 ff.). Um kurz nach 22:30 Uhr machte die Beschwerdeführerin mit ihrem Mobiltelefon noch zwei Fotos von sich und dem Beschuldigten. Gemäss Angaben der Service- kraft verliessen die Beschwerdeführerin und der Beschuldigte das Restaurant kurz vor Feierabend um ca. 00:20 Uhr und gingen – in Begleitung des Hundes der Be- schwerdeführerin – Hand in Hand über die Strasse davon (delegierte Einvernahme H.________, Rz. 176 ff. und Rz. 251 ff.). Die Beschwerdeführerin gab in den mit ihr durchgeführten Einvernahmen an, sie sei im Restaurant noch auf die Toilette gegangen und habe anschliessend ein Foto mit dem Beschuldigten gemacht (delegierte Einvernahme vom 20. Juni 2023, Rz. 110 ff.). Danach könne sie sich an nichts mehr erinnern (delegierte Einvernahme vom 14. März 2023, Rz 69 ff. und Rz. 364 f. bzw. vom 20. Juni 2023, Rz. 174 ff.). Weiter führte sie sinngemäss aus, sie nehme an, dass der Beschuldigte ihr K.O.- 3 Tropfen verabreicht habe, weil sie absolut keine Erinnerung mehr habe und ihr im Spital während Stunden extrem schlecht gewesen sei (delegierte Einvernahme vom 14. März 2023, Rz. 271 f. und Rz. 354 ff. bzw. vom 20. Juni 2023, Rz. 236 ff.). Sie gehe davon aus, dass der Beschuldigte sie vergewaltigt habe, weil ihr in den Tagen nach dem Geschehen der Unterleib Schmerzen bereitet habe und sie Scheidenausfluss gehabt habe, was sie sonst nie habe. Zudem habe sie, als sie sich im Spital ausgezogen habe, einen Gummigeruch wahrgenommen; es habe nach Kondom gerochen (delegierte Einvernahme vom 14. März 2023, Rz. 274 ff. bzw. vom 20. Juni 2023, Rz. 217 ff.). An eine konkrete sexuelle Handlung konnte sie sich jedoch nicht mehr erinnern (delegierte Einvernahme vom 20. Juni 2023, Rz. 232 ff.). Der Beschuldigte erklärte in der ersten mit ihm durchgeführten Befragung, dass er die Beschwerdeführerin nicht «geschändigt» habe. Weiter führte er zusammenge- fasst aus, an diesem Abend mit der Beschwerdeführerin getrunken zu haben (de- legierte Einvernahme als Auskunftsperson vom 27. März 2023, Rz. 24), und gab zu, dass er Kokain konsumiert habe (delegierte Einvernahme als Auskunftsperson vom 27. März 2023, Rz. 49 ff.) Er, G.________ und die Beschwerdeführerin hätten im Restaurant «F.________» an einem Tisch gesessen (delegierte Einvernahme als beschuldigte Person vom 27. März 2023, Rz 46 ff.). Er habe sie dann zum Bahnhof E.________ begleitet. Zum Geschlechtsverkehr sei es nicht gekommen, aber sie hätten sich ein bisschen gehalten und gestreichelt, das habe die Be- schwerdeführerin zugelassen. Man habe sich gegenseitig im Intimbereich «kräbe- let». Die Beschwerdeführerin sei dann eingeschlafen. Er habe versucht, sie zu we- cken, sei dann aber ebenfalls eingeschlafen (delegierte Einvernahme als Aus- kunftsperson vom 27. März 2023, Rz. 22 ff.). In den weiteren Befragungen machte der Beschuldigte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und tätigte keine Angaben zur Sache mehr. An der Unterhose der Beschwerdeführerin (Schrittbereich / Bund innen) konnte ein DNA-Abrieb gesichert und daraus ein Mischprofil erstellt werden, das mit dem Profil des Beschuldigten übereinstimmt. Weiter wurde ab dem Scheideneingang der Be- schwerdeführerin ein DNA-Abrieb gemacht und es konnte ein inkomplettes Y-Profil erstellt werden. Der Direktvergleich mit dem Y-Profil des Beschuldigten ergab, dass er als Spurengeber nicht ausgeschlossen werden kann. Spermien konnten keine nachgewiesen werden. Aufgrund der Spurenlage ist davon auszugehen, dass es zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdeführer zu sexuellen Hand- lungen gekommen ist. Ob die Handlungen einvernehmlich stattgefunden haben oder nicht, ist aus kriminaltechnischer Sicht nicht beurteilbar. Aufgrund der Spuren- lage sind keine Rückschlüsse auf die Art des sexuellen Kontakts möglich (vgl. Rapport Forensik vom 9. Juni 2023 und rechtsmedizinisches Gutachten zur körper- lichen und gynäkologischen Untersuchung der C.________ vom 6. Juni 2023). Weiter ergibt sich aus dem über die Beschwerdeführerin erstellten rechtsmedizini- schen Gutachten und den diesem beiliegenden forensisch-toxikologischen Unterla- gen, dass die rückgerechnete Blutalkoholkonzentration bei der Beschwerdeführerin minimal 1.58 und maximal 2.41 Promille betrug. Anhand der Urinprobe konnte der Konsum von Kokain nachgewiesen und festgestellt werden, dass die Beschwerde- 4 führerin ein Antidepressivum und Betablocker eingenommen hatte. Hinweise auf eine Einnahme von K.O.-Tropfen (GHB) ergaben sich weder im Venenblut noch im Urin (vgl. forensisch-toxikologischer Abschlussbericht, S. 3). Dies obwohl die Urin- und Blutproben am 12. März 2023 um 04:15 bzw. 04:40 und 05:00 Uhr durch das Notfallzentrum des Inselspitals Bern sichergestellt worden sind (vgl. rechtsmedizi- nisches Gutachten, S. 4) und der Entnahmezeitpunkt damit einen Nachweis in zeit- licher Hinsicht grundsätzlich zugelassen hätte (vgl. dazu Faktenblatt des Bundes- amtes für Gesundheit BAG zu Gammahydroxybutyrat (GHB), Gammabutyrolacton (GBL) und 1,4-Butandiol (BD) vom Juli 2015, S. 3, wonach GHB im Blut bis zu 8 Stunden und im Urin bis zu 12 Stunden nachweisbar ist; abrufbar im Internet un- ter www.bag.admin.ch [zuletzt aufgerufen am 29. Juli 2024]). 3.2 Die Staatsanwaltschaft hält in der angefochtenen Verfügung fest, dass vorliegend ein Sexualdelikt zur Diskussion stehe, wobei auf Grund der Erinnerungslücke der Privatklägerin primär an eine Schändung gemäss Art. 191 StGB zu denken sei. Die Einstellung des Verfahrens wird wie folgt begründet (auszugsweise): «[…] Vorliegend scheitert eine Anklage beim zuständigen Gericht bereits daran, dass gestützt auf die Ermittlungsergebnisse kein hinreichend genauer Sachverhalt herausgearbeitet werden kann, damit dem sog. Anklagegrundsatz genüge getan werden könnte. Letztlich ist nur erstellt, dass die Privatklä- gerin und der Beschuldigte um ca. 00.20 Uhr gemeinsam das vorher besuchte Restaurant verliessen. Gestützt auf die zugegebenermassen dürftigen Aussagen des Beschuldigten und den Ergebnissen der Untersuchungen ist weiter davon auszugehen, dass es wohl zum Austausch von Intimitäten ge- kommen sein dürfte. Unklar bleibt aber vollends, um was für Intimitäten es sich gehandelt hat. Zudem ist nicht klar, wo sich die Parteien in der Zeit von ca. 00.20 Uhr bis ca. 02.00 Uhr aufgehalten haben. Gestützt auf die Aussagen der Tochter der Privatklägerin, ist nicht auszuschliessen, dass sie sich beim Beschuldigten zu Hause aufgehalten haben, was im Übrigen gestützt auf die örtlichen Verhält- nisse möglich sein kann. Der Beschuldigte wohnt ca. 15 bis 20 Gehminuten vom besuchten Restau- rant weg. Auch eine Rückkehr von seinem Domizil an den Bahnhof E.________ wäre innerhalb den fraglichen rund 2 Stunden möglich. Die Ausformulierung eines konkreten Sachverhalts ist mit den vor- liegenden Erkenntnissen unmöglich. Es ist unbefriedigend und hinterlässt ein ungutes Gefühl, dass der Beschuldigte einerseits keine An- gaben zum Sachverhalt machen will und andererseits nach dem Absetzen des Notrufs mit seinem Mobiltelefon, den Bahnhof E.________ verlassen hat. Die Auffindesituation der Privatklägerin unter- mauert dieses ungute Gefühl. Erstaunlich ist dann jedoch auch, wie klar und deutlich sich die Privatklägerin nach ihrem zeitweiligen Gedächtnisverlust beim Absetzen des Notrufs äussern kann. Sie macht wie gesagt keinen stark alko- holisierten Eindruck, von was jedoch nach einem «Filmriss» auszugehen wäre. Diese insgesamt seltsamen Begebenheiten können jedoch nichts daran ändern, dass kein strafrecht- lich relevanter Sachverhalt ermittelt werden konnte. Selbst wenn sich die Privatklägerin an jenem Abend zumindest zeitweise tatsächlich in einem wehrlosen Zustand befunden hätte, ist immer noch nicht gesagt, dass die ausgetauschten Intimitäten in diesem Moment passiert sind. Zudem ist es be- kannt, dass im Rahmen einer starken Alkoholisierung, wie sie bei der Privatklägerin gestützt auf die vorliegenden Aussagen doch vorgelegen haben dürfte, die Möglichkeit besteht, dass man im Moment der Vornahme von Handlungen im Rauschzustand, wenn auch eingeschränkt, noch handlungsfähig ist, die entsprechenden Erinnerungen jedoch rückwirkend verblassen bzw. sogar ganz ausgelöscht werden. Dies könnte bei der Privatklägerin ebenfalls passiert sein. Wie gesagt passt dann jedoch der erstaunlich klare Anruf an die Rettungskräfte eher nicht so ganz dazu. 5 Weiter ist trotz des Verhaltens des Beschuldigten festzuhalten, dass er diverse Handlungen vorge- nommen hat, die sich schlecht mit einem Sexualdelikt vereinen lassen, welches man unbedingt ge- heim halten wollte bzw. sollte. So hat er einerseits der Tochter der Privatklägerin offenbar gesagt, dass man sich bei ihm zu Hause aufhalte und andererseits hat er den Notruf von seinem Mobiltelefon aus abgesetzt bzw. der Privatklägerin das Telefon dafür zur Verfügung gestellt. Diese doch prima vis- ta belastenden Spuren, hätte er nicht legen müssen. Sie sprechen gegen ein deliktisches Verhalten. Insgesamt konnte sich der bestehende Tatverdacht nicht erhärten. Die vorhandenen Hinweise ver- mögen bei weitem nicht mit der gebotenen Sicherheit und Genauigkeit zu zeigen, dass es an jenem Abend bzw. frühen Morgen zu einem strafrechtlich relevanten sexuellen Kontakt zum Nachteil der Pri- vatklägerin gekommen ist. Andere Schlüsse würden auf reinen Hypothesen beruhen, die nicht Ge- genstand einer Anklageschrift sein können. Ein urteilendes Gericht könnte in einem solchen Fall, wohl nebst der Feststellung der Verletzung des Anklagegrundsatzes, nur einen Freispruch ausfällen. Das Verfahren gegen A.________, wegen eines sexuellen Übergriffs z.N. von C.________, ist daher einzustellen (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). […]» 3.3 In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, der Argumentation der Staatsanwaltschaft könne nicht gefolgt werden und die Einstellungsverfügung ver- letze den Grundsatz «in dubio pro duriore». Gemäss der Staatsanwaltschaft sei le- diglich erstellt, dass die Beschwerdeführerin und der Beschuldigte am 12. März 2023 um ca. 00:20 Uhr das besuchte Restaurant verlassen hätten und davon aus- zugehen sei, «dass es wohl zum Austausch von Intimitäten gekommen sein dürf- te». Bereits dieses Wording der Staatsanwaltschaft sei aktenwidrig; es bestünden objektive und subjektive Beweismittel dafür, dass es zu einem sexuellen Kontakt durch den Beschuldigten im Vaginalbereich der Beschwerdeführerin gekommen sei. Sowohl ab ihrem Scheideneingang als auch ab ihrer Unterhose hätten DNA- Spuren des Beschuldigten gesichert werden können. Der Beschuldigte gestehe zudem selbst ein, dass er die Beschwerdeführerin im Intimbereich angefasst habe. Auch sei nicht vollends unklar, um was für Intimitäten es sich gehandelt habe. Es sei zugegeben, dass es mindestens zu einem «Kräbelen» und somit zu einer ma- nuellen Manipulation durch den Beschuldigten gekommen sein müsse, wodurch das Tatbestandselement der beischlafähnlichen oder anderen sexuellen Handlung im Sinne von Art. 191 StGB bereits erfüllt sei. Hinsichtlich des gemäss Staatsanwaltschaft unklaren Aufenthaltsort der Beteiligten zwischen ca. 00:20 bis ca. 02:00 Uhr sei festzuhalten, dass als Tatorte einzig die Wohnung des Beschuldigten in I.________ (Ort) sowie der Bahnhof in E.________ (Ort) in Frage kämen. Da die Tochter der Beschwerdeführerin zudem über das Mo- biltelefon ihrer Mutter mit dem Beschuldigten gesprochen habe, während die Be- schwerdeführerin neben ihm geschlafen habe, sei es ohne weiteres möglich, den Aufenthaltsort der beiden zum massgebenden Zeitpunkt mittels Standortes des be- nutzten Sendemastes via Auskunft des zuständigen Telefonanbieters zu ermitteln. Für den Fall, dass es der Staatsanwaltschaft nicht möglich sein sollte, den Aufent- haltsort der Beteiligten zu ermitteln, könne sie zudem problemlos beide möglichen Tatorte im Rahmen einer Alternativ- oder Eventualanklage erfassen. Weiter stünden die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in Widerspruch zum IRM- Gutachten. Bei der Beschwerdeführerin habe eine hochgradige Intoxikation von Al- kohol kombiniert mit dem Konsum von Drogen (Kokain) vorgelegen. Zudem seien 6 als weitere Substanzen ein Antidepressivum und Betablocker in ihrem Urin festge- stellt worden. Dieser Mischkonsum lasse keinen anderen Schluss zu, als dass sich die Beschwerdeführerin zur Tatzeit, also zwischen 00:20 Uhr und 02:08 Uhr (gemäss Polizeirapport) resp. 02:04 Uhr (gemäss Schutz und Rettung Bern), in ei- nem Zustand befunden habe, in welchem sie zu einvernehmlichen sexuellen Hand- lungen nicht mehr in der Lage gewesen sei. Dieses Bild werde durch die Aussagen der Beschwerdeführerin betreffend ihr komplettes Blackout bereits vor dem Verlas- sen des Restaurants sowie jenen ihrer Tochter verstärkt. Den Angaben Letzterer lasse sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin während ihres Beisammen- seins mit dem Beschuldigten zumindest phasenweise geschlafen habe und zudem – nachdem sie vom Beschuldigten habe geweckt werden müssen – am Telefon nur ganz schlecht verständlich gewesen sei und ganz müde oder wie auf Drogen ge- klungen habe. Zur Zeit des Anrufs sowie auch der anschliessenden vergeblichen Anrufversuche der Tochter sei die Beschwerdeführerin zudem nicht in der Lage gewesen, selbständig ihr Telefon zu bedienen resp. dieses entgegenzunehmen. Mit Blick auf die gesamten Umstände sei deshalb naheliegend, dass die Be- schwerdeführerin einen zur Abwehr ausreichenden Willen zum Widerstand gegen die sexuellen Handlungen nicht oder nicht sinnvoll habe bilden, äussern oder betätigen können und folglich wehrlos im Sinne von Art. 191 StGB und eben nicht «nur» eingeschränkt handlungsfähig gewesen sei. Weiter hätte sie – wenn sie bloss aufgrund des Alkohol- und Drogenkonsums ent- hemmt und eingeschränkt handlungsfähig mit dem Beschuldigten einvernehmlich Intimitäten ausgetauscht hätte – sicher nicht direkt anschliessend den Notruf avi- siert. Dagegen spreche letztlich auch, dass die Beschwerdeführerin selbst nach Absetzen des Notrufs und bis zum Eintreffen der Rettungskräfte nicht in der Lage gewesen sei, sich vom kalten Asphalt zu erheben oder sich anzuziehen, sondern von den Rettungskräften entblösst am Boden, weinend und mit der Angabe, sich an nichts erinnern zu können, vorgefunden worden sei. Dass die Beschwerdeführerin die Notrufzentrale vom Mobiltelefon des Beschuldig- ten aus angerufen habe, entlaste den Beschuldigten keineswegs. Es zeige viel- mehr auf, dass sie selbst nicht mehr im Stande gewesen sei, ihr eigenes Mobiltele- fon zu bedienen und damit die Notrufzentrale zu alarmieren. Der Beschuldigte sei nicht mehr bei der Beschwerdeführerin gewesen, als sie von den Rettungskräften aufgefunden worden sei, was den Schluss zulasse, dass der Beschuldigte realisiert habe, dass die Situation für ihn belastend sei und er nicht damit in Verbindung ha- be gebracht werden wollen. Aus seinem Verhalten ergebe sich zweifelsohne, dass er sich seiner Schuld bewusst sei. Hätte sich der Sachverhalt so zugetragen, wie von ihm vorgebracht, hätte für ihn ganz sicher kein Grund bestanden, die Be- schwerdeführerin in ihrem Zustand bei schätzungsweise ca. 5 Grad vor dem Ein- treffen der Rettungskräfte einfach entblösst auf dem Asphalt liegen zu lassen. Generell sei festzuhalten, dass vorliegend diverse belastende Beweiselemente vor- lägen, welche einer Erklärung bedürften. Der Beschuldigte sei zwar aufgrund sei- nes Aussageverweigerungsrechts berechtigt zu schweigen, ohne dass ihm dies zum Nachteil gereichen dürfe. Vorliegend sei indes bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte sich geweigert habe, zu seiner Entlastung 7 erforderliche Angaben zu machen, obschon eine Erklärung angesichts der belas- tenden Beweiselemente vernünftigerweise hätte erwartet werden dürfen. Die Aus- sageverweigerung des Beschuldigten habe folglich dazu zu führen, dass auf ande- re, belastende Beweise abgestellt werden dürfe bzw. müsse. Im Ergebnis könne festgehalten werden, dass durchaus ein hinreichend klarer und strafrechtlich rele- vanter Sachverhalt ermittelt werden könne, welcher dem Anklagegrundsatz genüge tue und eine Anklage zulasse. Auch sei eine Verurteilung keineswegs von Vorn- herein ausgeschlossen. Vielmehr erweise sich die Beweislage gestützt auf die der- zeitige Aktenlage als für den Beschuldigten belastend, womit die Einstellung des Verfahrens zu Unrecht erfolgt sei. 3.4 Der Beschuldigte verwies in seiner Stellungnahme weitgehend auf die Ausführun- gen in der angefochtenen Einstellungsverfügung. Ergänzend führte er aus, dass die Staatsanwaltschaft umfassende Sachverhaltsabklärungen getätigt habe und die Beweisanträge der Beschwerdeführerin gutgeheissen und berücksichtigt worden seien. Es lägen nicht ansatzweise Beweise bei den Akten, die ein strafbares Ver- halten seinerseits belegten. Eine Verletzung von Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO oder des Grundsatzes «in dubio pro duriore» sei nicht ersichtlich, zumal jedes andere Ergebnis als ein Freispruch ausgeschlossen sei. Weiter sei nicht einmal erkennbar, welcher Sachverhalt überhaupt zur Anklage gebracht werden könne. 4. Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a bis e StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Ein- stellung des Strafverfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, kein Straftatbestand erfüllt ist, Rechtfertigungsgründe einen Straftatbe- stand unanwendbar machen, Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können, Prozesshindernisse aufgetreten sind oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staats- anwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verur- teilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 86 E. 4.1.1, je mit Hinweisen). Dies bedeutet mit anderen Worten nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuld- spruch. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfü- gungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E. 4.1; 138 IV 86 E. 4.1, je mit Hinweisen). Dennoch darf und muss die Staatsanwaltschaft bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, die Beweise wür- digen (vgl. statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 430 vom 25. Januar 2022 E. 5.1 mit Hinweis). Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein Ermessensspielraum zu (BGE 138 IV 186 E. 4.1; Urteil des 8 Bundesgerichts 6B_1254/2020 vom 20. Januar 2021, in welchem das Bundesge- richt implizit bestätigt hat, dass auch bei einem «Vier-Augen-Delikt» bzw. einem Delikt ohne Zeugen eine Einstellung möglich ist und die Staatsanwaltschaft sich mit der Beweislage auseinandersetzen darf; Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 388 vom 22. März 2023 E. 5.1, BK 22 331 vom 25. Januar 2023 E. 5.1). Die Staatsanwaltschaft darf jedoch gerade bei schweren Delikten nicht in antizipier- ter Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» von einer Anklageerhebung absehen. Dies gilt auch in Fällen, in denen «Aussage gegen Aussage» steht (Urteil des Bundesgerichts 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.4.2). Stehen sich ge- gensätzliche Aussagen gegenüber und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussa- gen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» in der Regel Anklage zu erheben (Urteile des Bundesge- richts 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.4.2; 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1.2; 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2). Dies gilt insbesondere, wenn typi- sche «Vier-Augen-Delikte» zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Anders verhält es sich, wenn der Strafkläger oder die Strafklä- gerin ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbart hat und seine bzw. ihre Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von Vornherein unwahrschein- lich erscheint. Diesfalls kann auf eine Anklageerhebung verzichtet werden (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 mit Hinweisen). 4.1 Es stellt sich zunächst die Frage nach dem möglichen Straftatbestand. Dass der Beschuldigte der Beschwerdeführerin gedroht, ihr gegenüber Gewalt angewandt oder sie unter psychischen Druck gesetzt hätte, wird nicht geltend gemacht und dafür bestehen anhand der Akten auch keine Hinweise. Weiter kann gestützt auf die Aktenlage auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte eine (allfällige) Widerstandsunfähigkeit der Beschwerdeführerin herbeigeführt hat; ent- gegen ihrer diesbezüglichen Vermutung konnte im Blut und Urin der Beschwerde- führerin kein GHB nachgewiesen werden, obwohl ein Nachweis in zeitlicher Hin- sicht möglich gewesen wäre. Weiter muss aufgrund der Aussagen der Beschwer- deführerin sowie von H.________ und G.________ davon ausgegangen werden, dass sie den bei ihr nachgewiesenen Alkohol, das Kokain und die Medikamente selber eingenommen hat. Die Tatbestände der sexuellen Nötigung und der Verge- waltigung fallen damit ausser Betracht. Mit der Staatsanwaltschaft ist daher festzuhalten, dass vorliegend der Tatbestand der Schändung gemäss Art. 191 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0] im Vordergrund steht. Da Art. 191 StGB im Zuge der per 1. Juli 2024 in Kraft getretenen Revision des Sexualstrafrechts geändert wurde, ist das anwend- bare Recht zu bestimmen. Gemäss Art. 2 StGB ist das zum Tatzeitpunkt geltende Recht anwendbar, es sei denn, das neue Recht sei für die beschuldigte Person das mildere. Nach bis zum 30. Juni 2024 und damit zur Tatzeit geltendem Gesetzestext ist wegen Schändung strafbar, wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer bei- schlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht (Art. 191 9 aStGB). Mit der Revision wurde die Formulierung «in Kenntnis ihres Zustandes» aus dem Gesetzestext entfernt. Da der Tatbestand der Schändung insofern eine Verschärfung erfahren hat, ist in casu gemäss Art. 2 StGB das frühere Recht an- wendbar. 4.2 Aufgrund der objektiven Beweismittel stehen einzig zwei Dinge fest: Erstens, dass es zwischen dem Beschuldigten und der Beschwerdeführerin zu sexuellem Kontakt kam und zweitens, dass die Beschwerdeführerin am Abend dieses sexuellen Kon- takts relativ stark alkoholisiert war sowie unter dem Einfluss von Kokain und Medi- kamenten stand. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung reichen diese beiden Umstände jedoch nicht aus, um gegen den Beschwerdeführer einen Tatverdacht zu erhärten, der eine Anklage rechtfertigt. 4.2.1 Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der Sachverhalt in Bezug auf das Kernge- schehen, die sexuelle Handlung, vollkommen unklar ist. Zwar gab der Beschuldigte an, es sei zu einem «Kräbelen» im Intimbereich gekommen. Gestützt auf seine An- gaben kann ihm jedoch – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – kein strafrechtlich relevantes Verhalten zur Last gelegt werden. Einerseits ist fraglich, ob seine diesbezüglichen Aussagen überhaupt verwertbar sind, zumal er diese in der ersten mit ihm (noch) als Auskunftsperson durchgeführten Einvernahme ohne Bei- sein einer notwendigen Verteidigung getätigt und später nicht mehr wiederholt, sondern von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat. Anderer- seits gab er an, dieses «Kräbelen» sei gegenseitig und einvernehmlich gewesen. Die Beschwerdeführerin konnte mit ihren Aussagen nichts zur Klärung der Sachla- ge beitragen, da ihr die Erinnerungen komplett fehlen. Ihre Angaben – wie bei- spielsweise, sie gehe davon aus, dass sie vergewaltigt worden sei, weil sie in den Tagen danach ungewöhnlichen Scheidenausfluss gehabt habe und zudem im Spi- tal einen Gummigeruch wahrgenommen habe – sind reine Mutmassungen, die nicht Grundlage einer Anklageschrift bilden können. Die weiteren befragten Perso- nen waren beim Kerngeschehen nicht zugegen und können diesbezüglich daher keine Angaben machen. Wenn überhaupt, stützen ihre Aussagen jedoch eher die Angaben des Beschuldigten bzw. lässt sich mit Blick darauf zumindest nicht aus- schliessen, dass der sexuelle Kontakt gegenseitig und einvernehmlich stattgefun- den haben könnte, zumal es gemäss Aussagen von G.________ und H.________ zwischen dem Beschuldigten und der Beschwerdeführerin im Vorfeld des fragli- chen Kerngeschehens zu einer Annäherung gekommen sein dürfte und die beiden das Restaurant gemeinsam Hand in Hand verlassen haben sollen. Bei dieser Aus- gangslage ist tatsächlich fraglich, ob in Bezug auf das Kerngeschehen überhaupt ein strafrechtlich relevanter Sachverhalt geschildert werden könnte, der dem An- klagegrundsatz Genüge tun würde. Mit Blick auf das Nachfolgende kann dies aber letztlich offengelassen werden. 4.2.2 Nebst einer sexuellen Handlung erfordert der Tatbestand der Schändung die Ur- teils- oder Widerstandsunfähigkeit des Opfers. Nach bundesgerichtlicher Recht- sprechung ist dabei erforderlich, dass die Widerstandsunfähigkeit ganz aufgehoben und nicht nur beeinträchtigt oder eingeschränkt ist (Urteile des Bundesgerichts BGer 6B_1142/2017 vom 23. März 2018 E. 2.1; 6B_1074/2023 vom 29. November 2023 E. 2.1; je mit Hinweisen). Auch wenn die bei der Beschwerdeführerin gemes- 10 sene Blutalkoholkonzentration mit zwischen 1.58 und 2.41 Promille relativ hoch war und sie zudem unter dem Einfluss von Kokain und Medikamenten stand, kann dar- aus – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht – nicht automatisch auf ihre Widerstandsunfähigkeit geschlossen werden. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass sich allein aus den Werten der Blutalkoholkonzentration keine allgemeingülti- gen Rückschlüsse auf den Zustand einer Person ziehen lassen, zumal die Wirkung von Alkohol sehr individuell ist und dabei weitere Faktoren wie beispielsweise Ge- wöhnung, persönliche Toleranz, Gesamtsituation und weitere Umstände eine Rolle spielen. Gleiches gilt für die im Blut festgestellten Drogen und Medikamente. Weiter kann auch die fehlende Erinnerung an Geschehnisse während eines Rauschzu- standes nicht mit Handlungsunfähigkeit bzw. Widerstandsunfähigkeit gleichgesetzt werden. Wie dies auch die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt, ist allgemein bekannt, dass bei einer starken Alkoholisierung die Möglichkeit besteht, im Moment des Rauschzustandes zwar noch handlungsfähig zu sein, die entsprechenden Er- innerungen jedoch rückwirkend verblassen bzw. ganz ausgelöscht werden. Beim alkohol-induzierten Blackout oder sogenannten «Filmriss» wird die Gedächtnisbil- dung im Gehirn beeinträchtigt, mit der Folge, dass keine Informationen mehr ge- speichert werden können. Das bedeutet, dass Betroffene zeitweise unfähig sind, neue Erinnerungen zu speichern, während sie gleichzeitig aber noch in der Lage sind, sich den Umständen entsprechend zu unterhalten und zu bewegen (vgl. dazu beispielsweise Hamin LEE, Sungwon ROH und Dai Jin KIM, Alcohol-Induced Black- out, publiziert 2009 im International Journal of Environmental Research and Public Health, abrufbar unter https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC2800062/ [zu- letzt aufgerufen am 29. Juli 2024]). Die fehlende Erinnerung der Beschwerdeführe- rin für den Zeitraum zwischen ca. 22:30 Uhr bis 02:08 Uhr bedeutet mit anderen Worten nicht, dass sie in dieser Zeit nicht handlungsfähig bzw. nicht zum Wider- stand fähig gewesen ist. Dass die Beschwerdeführerin während ihres Rauschzu- standes und in der Zeit, an die sie sich nicht mehr erinnert, nicht widerstandsun- fähig gewesen ist, zeigt sich denn auch daran, dass sie in der Zeit ihres «Filmris- ses» nachweislich noch bewusst Handlungen ausführen konnte; beispielsweise hat sie in dieser Zeit ihre Tochter angerufen (vgl. ausgehende Anrufe von 23:13 Uhr, 23:18 Uhr, 23:19 Uhr, 23:23 Uhr und 23:55 Uhr), im Restaurant ihre Konsumation bezahlt (die letzte Belastung ihrer Karte erfolgte um 23:19 Uhr) und war zudem of- fenbar auch noch in der Lage, aus eigener Kraft zu gehen; gemäss Aussagen der Servicefachangestellten verliess sie das Restaurant um ca. 00:20 Uhr gemeinsam mit dem Beschuldigten und ging Hand in Hand mit ihm über die Strasse davon. Aus den Aussagen der Beschwerdeführerin ergibt sich zudem, dass sie sich auch an das Absetzen des Notrufs nicht mehr komplett erinnern kann (delegierte Einver- nahme vom 20. Juni 2023, Rz. 118 ff. und Rz. 381 ff.). Fest steht jedoch, dass sie den Notruf getätigt hat. Auch dies spricht dafür, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer starken Alkoholisierung und ihrer Erinnerungslücke durchaus noch in der Lage war, Handlungen vorzunehmen und sich sprachlich adäquat auszudrücken. Und schliesslich sprechen auch die Aussagen der Tochter der Beschwerdeführerin ge- gen eine (gänzliche) Widerstandsunfähigkeit. Diesen kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin bei einem Telefonat ungefähr um kurz vor 01:07 Uhr zwar offenbar vorgängig geschlafen hatte, dabei jedoch geweckt werden konnte 11 und im Rahmen des Telefonats – wenn sie gemäss Eindruck der Tochter auch «ganz müde», «henne truurig» oder «so wie auf Drogen» gewirkt habe – durchaus in der Lage war zu sprechen; unter anderem soll sie gesagt haben, es sei ja alles gut (delegierte Einvernahme J.________ vom 6. Juli 2023, Rz. 127 ff.). In Anbe- tracht der gesamten Umstände ist somit – entgegen den Ausführungen in der Be- schwerde – nicht nachweisbar, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum der von ihr geltend gemachten Erinnerungslücke tatsächlich handlungsunfähig bzw. nicht in der Lage gewesen ist, einen zur Abwehr ausreichenden Willen zum Widerstand gegen die sexuellen Handlungen zu bilden, zu äussern oder zu betätigen. Hinzu kommt, dass es sich beim Zeitraum zwischen ca. 00:20 Uhr und 02:08 Uhr, in dem es zur angeblichen Schändung gekommen sein soll, mit einer Stunde und knapp 50 Minuten um einen relativ langen Zeitraum handelt. Selbst wenn die Be- schwerdeführerin während dieser Periode zu einem Zeitpunkt tatsächlich zum Wi- derstand unfähig gewesen sein sollte, ist nicht gesagt und lässt sich auch nicht nachweisen, dass die sexuellen Handlungen tatsächlich während der Dauer dieser Widerstandsunfähigkeit stattgefunden haben. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung kann auch aus dem Um- stand, dass die Beschwerdeführerin direkt nach dem Aufwachen den Notruf ge- wählt und bis zum Eintreffen der Ambulanz ihre Kleider nicht wieder angezogen hat, nicht darauf geschlossen werden, dass sie sich davor in einem widerstandsun- fähigen Zustand befunden hat. Der Anruf beim Notruf dürfte in erster Linie auf ihre fehlenden Erinnerungen zurückzuführen sein, die aber – wie zuvor bereits ausge- führt – nicht mit einer Widerstandsunfähigkeit gleichgesetzt werden können. Weiter vergingen zwischen dem Absetzen des Notrufs und dem Eintreffen der Rettungs- kräfte nur wenige Minuten; viel Zeit, in der sich die Beschwerdeführerin die Klei- dung wieder hätte anziehen können, verblieb ihr daher nicht. Es muss allerdings davon ausgegangen werden, dass sie theoretisch dazu in der Lage gewesen wäre, zumal auf dem handschriftlich ausgefüllten Formular der Sanitätspolizei angekreuzt wurde, dass die Beschwerdeführerin klar und orientiert war und keine (motori- schen) Ausfälle zeigte. 4.3 Dass der Beschuldigte sich vor dem Eintreffen der Ambulanz vom Bahnhof E.________ entfernt und die Beschwerdeführerin dort zurückgelassen hatte, ist in der Tat unschön. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht kann dar- aus jedoch nicht abgeleitet werden, dass er sich eines strafrechtlich relevanten Sachverhalts schuldig gemacht hat. Immerhin hat der Beschuldigte der Beschwer- deführerin zuvor sein Telefon zur Verfügung gestellt und war ihr insofern dabei be- hilflich, den Notruf zu verständigen, was – wie auch die Staatsanwaltschaft zurecht festhielt – bei einem vorausgegangenen Sexualdelikt eher ungewöhnlich erscheint. 4.4 Im Weiteren benennt die Beschwerdeführerin mit der Randdatenerhebung ihrer Mobiltelefondaten eine zusätzliche Beweismassnahme, die durchzuführen sei, um zu eruieren, wo sie und der Beschuldigte sich in der Zeit ihrer Erinnerungslücke aufgehalten haben. Wie zuvor ausgeführt, scheitert eine Anklage bereits daran, dass das Kerngeschehen vollkommen unklar ist und aufgrund der Beweislage nicht gesagt werden kann, ob es überhaupt zu einer Widerstandsunfähigkeit der Be- schwerdeführerin gekommen ist und die sexuellen Handlungen während der Dauer 12 einer solchen stattgefunden haben. An welcher Örtlichkeit es zu den Intimitäten ge- kommen ist, ist bei dieser Ausgangslage unerheblich. Aus den Ergebnissen einer Randdatenerhebung könnten folglich keine relevanten Erkenntnisse gewonnen werden. Darüber hinaus sind auch keine anderen, bisher nicht getätigten Beweis- massnahmen ersichtlich, die zu einer Klärung der Sachlage beitragen würden. 5. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin nicht gefolgt wer- den kann, wenn sie rügt, die Verfahrenseinstellung verletze den Grundsatz «in du- bio pro duriore». Entgegen ihrer Auffassung hat sich kein Tatverdacht erhärtet, der eine Anklageerhebung rechtfertigt. Die Staatsanwaltschaft gelangte in der ange- fochtenen Verfügung zu Recht zum Schluss, dass angesichts der vorliegenden Beweislage ein Freispruch deutlich überwiegender zu erwarten wäre als ein Schuldspruch. Die Verfahrenseinstellung erfolgte mithin zu Recht. 6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, womit sie ab- zuweisen ist. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Beschwerdeverfah- rens, bestimmt auf CHF 2'000.00, der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entsprechend ist ihr auch keine Entschädigung auszurich- ten. 8. Vorliegend war die Rechtmässigkeit der Einstellung eines Offizialdeliktes zu beur- teilen und der Beschuldigte hat obsiegt, weshalb seine Entschädigung vom Kanton Bern auszurichten ist (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6) Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11] be- zahlt der Kanton Bern den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Ent- schädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte beträgt CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, macht in seiner Stellungnahme vom 11. Januar 2024 für das Beschwerdeverfahren einen Zeitaufwand von 2 Stunden sowie Auslagen von 3 % des amtlichen Honorars gel- tend. Mit Blick auf den anwendbaren Tarifrahmen (Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. e und Bst. c der Verordnung über die Bemessung des Parteikosten- ersatzes [PKV; BSG 168.11], dem in der Sache gebotenen Aufwand, der Bedeu- tung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses erscheint dieser Auf- wand angemessen. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung im Beschwer- deverfahren wird daher auf CHF 445.40 (inkl. Auslagen und 8.1 % MWST) festge- setzt. Aufgrund des Obsiegens des Beschuldigten besteht keine Rückzahlungs- pflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 13 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden der Be- schwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Der Beschwerdeführerin wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 445.40 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. Eine Rück- zahlungspflicht des Beschuldigten entfällt. 5. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwältin D.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt K.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 8. August 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Baloun Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 14