Auch Empfänger von Sozialhilfe haben nachzuweisen, dass es ihnen nicht möglich ist, zumindest ratenweise die Verfahrenskosten zu bezahlen. Der Beschwerdeführer wird somit gegebenenfalls gehalten sein, seine finanzielle Situation (Einnahmen und Ausgaben) unter Einreichung entsprechender aktueller Belege darzulegen. 8. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.