Dem Beschwerdeführer steht es offen, nach der Rechnungsstellung ein eigenständiges begründetes Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten gemäss Art. 10 des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) zu stellen. Er wird jedoch bereits an dieser Stelle darauf aufmerksam gemacht, dass allein der Bezug von Sozialhilfe keinen Erlass von Verfahrenskosten zu begründen vermag. Auch Empfänger von Sozialhilfe haben nachzuweisen, dass es ihnen nicht möglich ist, zumindest ratenweise die Verfahrenskosten zu bezahlen.