Gleichzeitig mit seiner Beschwerde hat er ein Gesuch um Kostenerlass gestellt. Über den Erlass von Verfahrenskosten kann jedoch erst entschieden werden, wenn diese rechtskräftig auferlegt und in Rechnung gestellt worden sind (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 307 vom 4. September 2017 E. 6; DOMEI- SEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 2 zu Art. 425 StPO). Auf das Gesuch ist deshalb derzeit nicht einzutreten. Dem Beschwerdeführer steht es offen, nach der Rechnungsstellung ein eigenständiges begründetes Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten gemäss Art.