3 7. 7.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer wird damit kostenpflichtig. In Anbetracht seiner eingeschränkten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit werden die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 425 StPO reduziert auf CHF 600.00 festgesetzt. 7.2 Gleichzeitig mit seiner Beschwerde hat er ein Gesuch um Kostenerlass gestellt.