Folglich ist die am 12. Oktober 2023 erhobene Einsprache verspätet erfolgt (vgl. Art. 91 Abs. 2 StPO), weshalb das Regionalgericht zu Recht nicht darauf eingetreten ist. Das Nichteintreten auf die Einsprache erweist sich weder als überspitzt formalistisch noch als unverhältnismässig, zumal es sich bei der Einsprachefrist um eine gesetzliche Frist handelt, welche nicht erstreckt werden kann (Art. 89 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.