Das ist vorliegend nicht der Fall. Die Sendung konnte zugestellt werden, weshalb die Frist am 29. September 2023 zu laufen begann, zumal Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Unter Berücksichtigung von Art. 90 Abs. 2 StPO ist die zehntägige Frist somit am 9. Oktober 2023 abgelaufen. Folglich ist die am 12. Oktober 2023 erhobene Einsprache verspätet erfolgt (vgl. Art. 91 Abs. 2 StPO), weshalb das Regionalgericht zu Recht nicht darauf eingetreten ist.