6. Der Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 28. September 2023 zugestellt. Massgebend für den Zeitpunkt der Zustellung und damit den Fristenlauf ist nicht Art. 354 Abs. 1 Bst. a StPO, sondern Art. 85 StPO. Gemäss dessen Abs. 2 und Abs. 3 erfolgt die Zustellung durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei, und sie ist erfolgt, wenn die Sendung u.a. vom Adressaten entgegengenommen wurde. Die Frist zur Abholung des Strafbefehls ist nur massgebend, wenn die Sendung nicht abgeholt wurde (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Das ist vorliegend nicht der Fall.