PEN 23 707), weshalb die Eröffnung des Strafbefehls an den Beschwerdeführer rechtsgültig ist. Art. 395 Abs. 1 ZGB, welcher in der erwähnten Ernennungsurkunde ebenfalls aufgeführt ist und mit welchem eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung errichtet wurde, ändert daran offensichtlich nichts.