5. Die Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 394 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) schränkt ohne anderslautende Anordnung der Behörde die Prozessfähigkeit der verbeiständeten Person nicht ein (BIDERBOST, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 24 zu Art. 394 ZGB). Aus der Ernennungsurkunde vom 7. Dezember 2022 geht keine Einschränkung der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers hervor (pag. 91; PEN 23 707), weshalb die Eröffnung des Strafbefehls an den Beschwerdeführer rechtsgültig ist.