354 Abs. 1 Bst. a StPO und macht auch in der Beschwerde zusammengefasst geltend, in dieser Bestimmung fehle – entgegen der Rechtsmittelbelehrung im Strafbefehl – der Passus «ab dessen Erhalt [des Strafbefehls]», weshalb die zehntätige Einsprachefrist erst nach Ablauf der Frist zur Abholung des Strafbefehls zu laufen begonnen habe, d.h. am 5. Oktober 2023, womit die Einsprache am 12. Oktober 2023 fristgerecht erfolgt sei. Zudem sei der Strafbefehl dem Vertretungsbeistand erst am 9. Oktober 2023 übergeben worden.