4. Der Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 28. September 2023 zugestellt (pag. 72; PEN 23 707). Mit Faxschreiben vom 9. Oktober 2023 meldete sich der Beistand des Beschwerdeführers beim Regionalgericht und bat darum, ihm eine Kopie des Strafbefehls zuzustellen. Diesem Ersuchen kam die Staatsanwaltschaft am 10. Oktober 2023 nach. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2023 erhob der Beistand Einsprache gegen den Strafbefehl. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2023 gab die Staatsanwaltschaft bekannt, dass sie die Einsprache als verspätet erachte, und überwies die Akten dem Regionalgericht zum Entscheid über die Gültigkeit der Einsprache.