gericht zurückzuweisen, damit auf die Einsprache vom 12. Oktober 2023 gegen den Strafbefehl vom 26. September 2023 eingetreten werde. Sowohl die Generalstaatsanwaltschaft als auch das Regionalgericht verzichteten am 21. Dezember 2023 bzw. 3. Januar 2024 auf eine Stellungnahme bzw. verwiesen auf den angefochtenen Entscheid und die amtlichen Akten. 2. Gestützt auf Art. 453 Abs. 1 StPO ist bisheriges Recht anwendbar.