6.4 Anspruch auf eine Entschädigung gestützt auf Art. 436 Abs. 3 StPO hat nicht nur die beschwerdeführende obsiegende Privatklägerschaft, sondern auch die beschuldigte Person. Der Beschuldigte hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Weder gibt es Hinweise noch wird geltend gemacht, dass es in diesem Zusammenhang mit Ausnahme einer Kontaktaufnahme mit dem Klienten und dem Verfassen des