Entsprechend sind die Aufwendungen von Rechtsanwältin D.________ für das Beschwerdeverfahren mit CHF 2'443.50 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen. 6.3 Nachdem die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu tragen sowie Anspruch auf eine Entschädigung hat, besteht kein aktuelles und praktisches Interesse mehr am Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. Beiordnung von Rechtsanwältin D.________ als amtliche Verteidigerin, weshalb dieses als gegenstandslos abgeschrieben wird. 6.4 Anspruch auf eine Entschädigung gestützt auf Art.