_ beantragte in ihrer Kostennote vom 9. August 2024 ein Honorar von CHF 2'200.00. Dieses Honorar erscheint mit Blick auf den gebotenen Zeitaufwand, die Schwierigkeit des Prozesses sowie die Bedeutung der Streitsache als angemessen, wobei der geltend gemachte Stundenansatz nicht von entscheidender Relevanz ist (vgl. zum Ganzen auch Verfügung BK 22 527 vom 14. Juni 2023, bestätigt in Urteil des Bundesgerichts 7B_284/2023 vom 20. September 2023). Auch die Auslagen von 3 %, ausmachend CHF 66.00, sind nicht zu beanstanden. Entsprechend sind die Aufwendungen von Rechtsanwältin D.______