Die Beschwerdekammer teilt diese Lehrmeinungen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 473 vom 22. Januar 2020 E. 6.2). Die Leitung für das Vorverfahren kommt der Staatsanwaltschaft zu (Art. 16 Abs. 2 StPO). Mit Blick darauf sowie die Erwägungen im Beschluss beschränkt sich die Beschwerdekam-