5.6 Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. November 2023 aufzuheben. Heisst die Beschwerdeinstanz eine Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung gut, so kann sie der Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 397 Abs. 3 StPO für den weiteren Gang des Verfahrens Weisungen erteilen. Mit dieser Bestimmung werden der Grundsatz der Gewaltentrennung und die in Art. 4 StPO statuierte Unabhängigkeit der Strafbehörden im Interesse einer zielgerichteten Förderung des Strafverfahrens bzw. der Verfahrenseffizienz durchbrochen.