______, die Cousine des Beschuldigten, nicht zur Einvernahme erschienen sei (Einvernahme des Beschuldigten vom 30. August 2023, Z. 380 ff.). Mit Blick darauf sowie den Umstand, dass es grundsätzlich ein wesentlicher Unterschied darstellt, ob eine formelle Befragung nach Belehrung erfolgt oder die Zeugen sich informell am Telefon äussern können, ist jedenfalls nicht davon auszugehen, die Zeugen wüssten nichts oder würden auch im Rahmen einer formellen Einvernahme zu konkreten Fragen weiterhin keine Aussagen machen.