__ Hinweise vor, wonach sie sich nicht einmischen will (vgl. Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. Oktober 2023), womit die Weigerung zur Aussage nicht zwingend mit fehlendem Wissen begründet werden kann. Die Staatsanwaltschaft äusserte selbst den Verdacht, dass die Einvernahmefähigkeit von G.________, Onkel des Beschwerdeführers, vorgetäuscht sei, damit er keine Aussagen machen müsse (Einvernahme des Beschuldigten vom 30. August 2023, Z. 376 ff.), und erachtete es als auffällig, dass auch F.____