_ nicht so viele Angaben machen konnte, wie von der Beschwerdeführerin allenfalls behauptet, konnte sie sich immerhin zu einem Vorfall äussern, der von der Beschwerdeführerin erwähnt worden war. Abgesehen davon liegen zumindest betreffend die Zeugin E.________ Hinweise vor, wonach sie sich nicht einmischen will (vgl. Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. Oktober 2023), womit die Weigerung zur Aussage nicht zwingend mit fehlendem Wissen begründet werden kann.