6 ter des Beschuldigten hätten ihre Verletzungen gesehen, die sie mit dem Natel aufgenommen habe (Z. 330 f.). Zudem habe sie diese beiden jeweils angerufen, wenn der Beschuldigte sie eingesperrt und er ihr das Natel nicht weggenommen habe (Z. 453 ff.). Auch der Onkel des Beschuldigten habe gesehen, wie er sie eingesperrt habe (Z. 482 f.). Auch wenn J.________ nicht so viele Angaben machen konnte, wie von der Beschwerdeführerin allenfalls behauptet, konnte sie sich immerhin zu einem Vorfall äussern, der von der Beschwerdeführerin erwähnt worden war.