Das Video erscheint zudem echt, weshalb es zumindest nicht ausgeschlossen ist, dass es dem Vorfall vom Mai 2020 zuzuordnen ist. Auch die Staatsanwaltschaft gab im Rahmen der Einvernahme des Beschuldigten vom 30. August 2023 an, dass es ihr gemäss Verletzungsbild eher unwahrscheinlich erscheine, dass die Beschwerdeführerin sich diese Verletzung selbst zugefügt habe (Z. 318 ff.). Die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin ist jedenfalls nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Vielmehr stellt das Video zumindest einen objektiven Hinweis auf eine solche Verletzung der Beschwerdeführerin dar.