Das Video lässt auch keine zwingenden Rückschlüsse auf die Entstehung der Verletzung zu. Immerhin bleibt aber festzuhalten, dass weder Ort noch Art der Verletzung auf eine Selbstverletzung durch die Beschwerdeführerin hinweisen, wie vom Beschuldigten behauptet (Einvernahme des Beschuldigten vom 30. August 2023, Z. 312 ff.). Das Video erscheint zudem echt, weshalb es zumindest nicht ausgeschlossen ist, dass es dem Vorfall vom Mai 2020 zuzuordnen ist.