__ solle die Polizei anrufen, weil sie kein französisch könne (Z. 66 ff.). Sie (die Beschwerdeführerin) könne nicht nach draussen gehen (Z. 82 ff.), was ebenfalls ein Hinweis für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin ist. 5.4 Weiter befindet sich in den Akten ein Video einer blutenden Verletzung am Hinterkopf der Beschwerdeführerin. Als Erstell- und Änderungsdatum ist der 3. März 2023 angegeben, wobei sich dieses Datum mit Blick auf den Zeitpunkt der Einreichung des Videos durch die Beschwerdeführerin am 30. Januar 2023 auf die Bearbeitung durch die Polizei beziehen muss.