5 ten, wonach es gar nicht möglich gewesen sei, die Beschwerdeführerin einzuschliessen, nicht stimmen können. All diese Umstände haben in die Aussagewürdigung auch zum Vorwurf der Körperverletzung einzufliessen und weisen insgesamt eher auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin hin. J.________ sagte am 29. August 2023 zudem aus, die Beschwerdeführerin habe sie einmal angerufen und ihr gesagt, sie werde bedroht und J.________ solle die Polizei anrufen, weil sie kein französisch könne (Z. 66 ff.).