So konnte die Polizei am 6. November 2021 bei ihr eine leicht angeschwollene Wange feststellen (vgl. Vorhalt in der Einvernahme des Beschuldigten vom 30. August 2023, Z. 187 ff., sowie Meldung des Regierungsstatthalteramtes Bern-Mittelland vom 18. Januar 2022, wonach die Polizei Verfärbungen und Schwellungen an der Wange der Beschwerdeführerin feststellen konnte). Weiter zeigte die im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Einsperrens getätigte Anfrage bei der Wohnungsverwaltung in M.________(Ort) betreffend den Schliessmechanismus der Wohnungstüre, dass die Angaben des Beschuldig-