Die von der Beschwerdeführerin eingereichten E- Mailnachrichten weisen aber auf das Gegenteil hin (vgl. Vorhalte in der Einvernahme des Beschuldigten vom 30. August 2023, Z. 411 f., vgl. auch Z. 501 ff.). 5.3 Auch die bisherigen Ermittlungen weisen auf die allgemeine Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin hin.