sowie Einvernahme vom 1. Dezember 2021, Z. 160 f., Z. 206 f.). 5.2 Die Aussagen des Beschuldigten erscheinen dagegen eher stereotyp, beschränken sich auf vehementes Bestreiten oder übertriebene Schuldzuweisungen (vgl. zum Beispiel Einvernahme vom 30. Dezember 2021, Z. 162 ff., sowie vom 30. August 2023, Z. 184, Z. 227, Z. 295, Z. 314, Z. 515 ff. [die Beschwerdeführerin sei Spezialistin im Provozieren. Sie hätte den Nobelpreis gewonnen, wenn es um Lügen, Verleumden, Beschimpfungen und Sachen umdrehen gehen würde. Es wäre problematisch, sie übertreffen zu wollen]). Seine Aussagen erscheinen auch widersprüchlich.