Hierzu ist festzuhalten, dass zwei solche Vorfälle immerhin polizeilich dokumentiert sind (vgl. Meldung des Regierungsstatthalteramtes Bern- Mittelland vom 18. Januar 2022 an den Migrationsdienst des Kantons Bern). Aus dem Umstand, wonach die Beschwerdeführerin nicht alle Vorwürfe sofort erwähnte, kann damit nichts Definitives betreffend die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen abgeleitet werden. Zudem machte die Beschwerdeführerin auch selbstbelastende oder zu Gunsten des Beschuldigten entlastende Aussagen (Einvernahme vom 24. November 2022, Z. 284, 287, 292 ff. sowie Einvernahme vom 1. Dezember 2021, Z. 160 f., Z. 206 f.).