Zudem ging es im Rahmen ihrer ersten Einvernahme in erster Linie um die Vorfälle vom 6. November 2021. Es erscheint plausibel, dass sie erst nach der räumlichen Trennung und der damit verbundenen Aufarbeitung weitere Vorfälle meldete. So erwähnte die Beschwerdeführerin beispielsweise auch das Aussperren aus der Wohnung in N.________(Ort) erstmals in der Einvernahme vom 24. November 2022 (Z. 489 ff.). Hierzu ist festzuhalten, dass zwei solche Vorfälle immerhin polizeilich dokumentiert sind (vgl. Meldung des Regierungsstatthalteramtes Bern- Mittelland vom 18. Januar 2022 an den Migrationsdienst des Kantons Bern).